Liebe Kunden,

Wir weisen auf die Neuregelung in § 28 b) Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz ( IfSG) hin, wonach ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 folgendes gilt:

Im öffentlichen Personennah- und/oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen.

Diese Verpflichtung gilt auch für alle zu befördernden Schülerinnen und Schüler im freigestellten Schülerverkehr, sofern diese nicht durch ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit sind.

Sollte ein Kunde beim Einsteigen keine FFP2 Maske tragen, ohne dass ihn/sie ein ärztliches Attestes von der Maskenpflicht befreit, ist das Fahrpersonal berechtigt, die Beförderung zu verweigern, um sich und gemeinsam zu befördernde Personen nicht einer besonderen Infektionsgefahr auszusetzen.

Wir bitten um Beachtung.

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